Satzung der überparteilichen Wählergemeinschaft
„Wir für Großmehring“ (kurz: WFG)
§ 1 – Name und Sitz des Vereines
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Wir für Großmehring“ (WFG) und wurde 2019 gegründet.
( 2 ) Er ist derzeit nicht im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen und hat
seinen Sitz in Großmehring. Eine zukünftige Eintragung (e.V.) wird angestrebt.
§ 1 a – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 2 – Zweck des Vereines
( 1 ) Er dient der
( 1.1 ) Teilnahme an der Großmehringer Kommunalwahl
( 1.2 ) Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Verständnisses im Ort
( 1.3 ) Zusammenarbeit mit den anderen Großmehringer Parteien und
Wählergruppierungen
( 1.4 ) Politischen Fortbildung
( 1.5 ) Geselligkeit.
( 2 ) Der Verein ist überparteilich ausgerichtet und akzeptiert grundsätzlich, dass sich seine
Mitglieder auch in anderen Parteien und Wählergruppierungen engagieren.
Das Hauptbetätigungsfeld der WfG spiegelt sich in Großmehring und seinen Ortsteilen wider.
Eine Teilnahme der Mitglieder an der Großmehringer Kommunalwahl ist aber lediglich auf
der WfG-Kandidatenliste möglich.
Eine Teilnahme der Mitglieder an der Kreistagswahl ist auf Wahlvorschlägen anderer Parteien
und Wählergruppierungen jederzeit möglich.
Eine Teilnahme der Mitglieder an der Landtags-, Bezirks-, Bundestags- und Europawahl auf
Wahlvorschlägen anderer Parteien und Wählergruppierungen ist jederzeit möglich.
( 3 ) Der Verein hat Mitglieder jeden Geschlechtes.
( 4 ) Eine bestimmte Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
( 5 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Das Lebensalter ist ohne Bedeutung.
( 2 ) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden.
( 3 ) Zur Aufnahme ist die schriftliche Willenserklärung gegenüber der Vorstandschaft
sowie die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.
Aufnahmeanträge kann die Vorstandschaft befürworten.
Ablehnungen müssen von der Vorstandschaft schriftlich dokumentiert werden.
( 4 ) Es werden nur Personen aufgenommen, die einen einwandfreien Leumund besitzen.
( 5 ) Kinder und Jugendliche, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, haben zur Aufnahme in den
Verein zusätzlich eine Einverständniserklärung abzugeben, die von beiden Elternteilen bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist. Mit der Unterschrift erklären sich die Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten damit einverstanden, dass Kinder und Jugendliche
an den gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines teilnehmen – unter Einhaltung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
( 6 ) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält unmittelbar nach Eintritt in den Verein eine
aktuelle Satzung.
( 7 ) Das Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung:
- die Satzung des Vereines anzuerkennen,
- aktiv am Vereinsgeschehen mitzuwirken,
- die Ziele des Vereines zu unterstützen und
- keine, den Verein oder seine handelnden Personen schädigenden Handlungen zu begehen.
( 8 ) Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft auf der jährlichen
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, es sei denn,
es spricht ein Gesetz (z.B. Jugendschutzgesetz) dagegen.
( 2 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die
festgesetzten Jahresbeiträge zu leisten.
( 3 ) Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder. Sie sind jedoch beitragsfrei.
( 4 ) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besitzt Stimm- und Wahlrecht.
( 5 ) Jugendliche unter dem vollendeten 18. Lebensjahr können keine Funktionen in der/im
Vorstandschaft, Vereinsausschuss und Ehrenausschuss ausüben.
( 6 ) Wählbar sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung, die bis spätestens 4 Wochen vor
dem Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft erfolgen
muss.
( 3 ) Mitglieder, welche ihre Mitgliedspflichten grob verletzen oder sich erheblicher Ver-
stöße gegen die Vereinssatzung schuldigen machen oder ihrer Mitgliedsbeitragspflicht
während des Geschäftsjahres trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommen,
können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der
Ehrenausschuss. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Vereinsausschluss ist schriftlich zu begründen.
( 4 ) Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegen den Verein
und ihre Mitgliedsrechte gemäß § 4 dieser Vereinssatzung.
§ 6 – Beiträge der Mitglieder
( 1 ) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitglieder-
versammlung bestimmt wird. Der Vorstandschaft obliegt es, diesen Jahresbeitrag vorab
auf seine Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen.
( 2 ) Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
( 3 ) Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % erhält das Mitglied einen Nachlass von
50 % auf den Mitgliedsbeitrag. Die Schwerbehinderung ist durch geeignete Dokumente zu
bestätigen.
( 4 ) Die Höhe des Mitgliedbeitrages ist nicht in der Satzung festzulegen.
( 5 ) Sämtliche Einnahmen des Vereines sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (siehe hierzu
§ 2 dieser Vereinssatzung) zu verwenden.
( 6 ) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 7 – Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
- Vorstandschaft
- Vereinsausschuss
- Ehrenausschuss
- Mitgliederversammlung
- Wahlausschuss
§ 8 – Vorstandschaft
( 1 ) Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. Vorsitzenden
stellv. Vorsitzenden (mind. einem, max. zwei)
Schriftführer
Kassier
ggf. gewählten Bürgermeister der WFG (sog. Kooptation) *
ggf. gewählten Gemeinderatsmitgliedern der WFG (sog. Kooptation) *
*) Anmerkung: grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Mitwirkung,
jedoch keine Pflicht
( 2 ) Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und die stellv. Vorsitzenden.
( 3 ) Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch den 1. und die stellv. Vorsitzenden -
je allein - vertreten.
( 4 ) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder (gemäß § 32 BGB) auf der Mitgliederversammlung gewählt
und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Sie werden grundsätzlich für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
( 5 ) Die Vorstandschaft muss in geheimer Wahl gewählt werden.
( 6 ) Die Vertretungsbefugnis der stellv. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall
beschränkt, dass der 1. Vorsitzende verhindert ist.
( 7 ) Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch
den 1. Vorsitzenden. In Ausnahmefällen muss auf Antrag von 2 Mitgliedern der Vorstand-
schaft eine Sitzung einberufen werden.
Es findet grundsätzlich eine monatliche Vorstandssitzung statt, vorzugsweise am Tag nach
der monatlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Großmehring.
Die Vorstandssitzungen können an in der Einladung näher festgelegten Sitzungsorten statt-
finden oder per sog. Neuer Medien.
( 8 ) Die Vorstandschaft entscheidet in ihren Sitzungen mit Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder.
( 9 ) Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und allen Vorstandsmitgliedern schriftlich oder
elektronisch zukommen zu lassen.
( 10 ) Ein Mitglied der Vorstandschaft kann gleichzeitig nur eine Funktion in diesem Gremium
bekleiden. Eine weitere Funktion im Vereinsausschuss ist jederzeit möglich.
§ 9 – Vereinsausschuss
( 1 ) Der Vereinsausschuss besteht aus der/dem/den
Vorstandschaft
Technischen Leiter
Jugendleiter
Seniorenbeauftragten
Beisitzern (Anzahl optional)
Der Vereinsausschuss kann bei Notwendigkeit jederzeit erweitert oder reduziert werden.
( 2 ) Die Wahl dieses Personenkreises, außer der Vorstandschaft gemäß § 8 Abs. 4 und Abs. 5
dieser Vereinssatzung, erfolgt per Akklamation (Handzeichen) auf die Dauer von 1 Jahr durch
die Mitgliederversammlung.
Bei mehreren Vorschlägen für ein Amt muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
( 3 ) Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Fragen zu
beraten und zu unterstützen. Die Vorstandschaft ist nicht an Empfehlungen und Beschlüsse
des Vereinsausschusses gebunden. Letztlich entscheidet sie allein.
( 4 ) Der Vereinsausschuss wird durch den 1. oder die stellv. Vorsitzenden einberufen.
Über den Verlauf der Vereinsausschusssitzung, über gefasste Beschlüsse und über die An- wesenheit seiner Mitglieder ist Protokoll zu führen und allen Vorstands- und Ausschuss- mitgliedern schriftlich oder elektronisch zukommen zu lassen.
( 5 ) Sämtliche Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich die in Vereins-
angelegenheiten entstehenden Aufwendungen werden vom Verein getragen.
( 6 ) Ein Mitglied des Vereinsausschusses kann jederzeit mehrere Funktionen bekleiden.
( 7 ) Es findet einmal im Quartal eine Vereinsausschusssitzung statt. Die Einberufung dieser
Sitzung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den 1. oder die stellv. Vorsitzenden.
( 8 ) Sitzungen des Vereinsausschusses finden ausschließlich an einem Sitzungsort statt und
nicht mittels sog. Neuer Medien.
§ 11 – Ehrenausschuss
( 1 ) Der Ehrenausschuss besteht aus der
( 1.1 ) Vorstandschaft sowie
( 1.2 ) zwei per Losentscheid ausgewählten Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Entscheid wird für jede Sitzung neu durch geführt und im Rahmen einer Vorstandssitzung ausgelost.
( 2 ) Dieser Ausschuss kümmert sich um
( 2.1 ) Ehrenmitgliedschaften
( 2.2 ) Vereinsausschlüssen und tritt nur im Bedarfsfall zusammen.
( 3 ) Dieser Ausschuss tritt innerhalb von einer Woche zusammen, wenn 4 Mitglieder des
Vereines dies schriftlich gegenüber dem 1. oder den stellv. Vorsitzenden, unter Nennung des
Grundes, beantragen.
( 4 ) Persönlich Beteiligte nehmen nicht an den Sitzungen des Ehrenausschusses teil.
( 5 ) Der Vorsitzende und der Protokollführer des Ehrenausschusses werden demokratisch von
den Mitgliedern dieses Ausschusses, im Einzelfall, gewählt.
( 6 ) Dieser Ausschuss entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
dieses Ausschusses.
( 7 ) Über Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Protokoll anzufertigen und auf der nächsten
Vorstands- und der nächsten Vereinsausschusssitzung sowie auf der jährlichen Mitglieder-
versammlung zu veröffentlichen.
§ 12 – Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung (als oberstes Vereinsorgan) tritt einmal (wenn möglich
im 3. Quartal) im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. oder den stellv. Vorsitzenden mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung,
einberufen.
Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Großmehring
oder durch Anschlag an der Gemeindetafel, Veröffentlichung auf der Vereinshomepage
sowie schriftlich oder elektronisch.
( 2 ) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1.) Bericht des 1. oder stellv. Vorsitzenden
2.) Protokollbericht des Schriftführers
3.) Finanzbericht des Kassiers
4.) Bericht des Technischen Leiters
5.) Bericht des Jugendleiters
6.) Bericht des Seniorenbeauftragten
7.) Stellungnahme des Kassenrevisors / Entlastung der Vorstandschaft
8.) Neuwahlen, nach Ablauf der Wahlperiode von 1 Jahr
9.) ggf. Satzungsänderung, mit Angabe der §§
10.) Verschiedenes, Wünsche, Anträge
( 3 ) Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich eine Woche vor der Mit-
gliederversammlung beim 1. oder stellv. Vorsitzenden eingereicht worden sind.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungs- und fristgemäß
einberufen wurde.
Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gemäß § 32 BGB.
Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder (gemäß
§ 33 BGB) erforderlich.
( 5 ) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) inkl. einer Anwesen-
heitsliste anzufertigen, vom Protokoll- bzw. Schriftführer zu unterzeichnen und vom
Versammlungsleiter bzw. 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter gegenzuzeichnen.
( 6 ) Als Rechnungsprüfer (Kassenrevisor) ist eine qualifizierte Person für die Dauer von
1 Jahr zu wählen.
Eine Doppelfunktion als Mitglied im Vorstand oder Vereinsausschuss ist nicht möglich.
Der Rechnungsprüfer (Kassenrevisor) überprüft die Kassenführung und die Jahres-
abrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit und erstattet der Mitglieder-
versammlung hierüber Bericht.
Er stellt in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft
für das abgelaufene Geschäftsjahr.
( 7 ) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
a) besondere Gründe gegeben sind und/oder
b) wenn es die Vereinsinteressen erfordern und/oder
c) 1/3 der Mitglieder
dies schriftlich, unter Angabe des Grundes, bei der Vorstandschaft fordern.
( 8 ) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der
stellv. Vorsitzenden. Sollte kein Vorsitzender anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird ein Protokollführer von der Mitglieder-
versammlung gewählt.
( 9 ) Bei Neuwahlen ist ein Wahlausschuss mit zwei Personen zu gründen. Diese müssen
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 – Aufstellungsversammlung zur Kommunalwahl
(Bürgermeister-/Gemeinderats-/Landrats-/Kreistagswahl)
( 1 ) Die Einladung hierzu erfolgt öffentlich durch Anschlag an der Gemeindetafel sowie
durch schriftliche und/oder elektronische Einladung an alle Mitglieder.
( 2 ) Wahl-/Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
( 3 ) Der Versammlungsleiter ist ein Nicht-Mitglied als neutrale Person, vorzugsweise eine
qualifizierte Vertrauensperson aus dem Beschäftigtenkreis des Rathauses Großmehring.
Im Rahmen einer Vorstandssitzung wird über diese Funktion beraten und mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder entschieden.
§ 14 – Vereinshaftung
( 1 ) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern
und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen,
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
( 2 ) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verur-
sachte Schäden, die Mitglieder bei der Teilnahme von Vereinsveranstaltungen oder durch
die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden
nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 – Satzungsänderungen
( 1 ) Diese Vereinssatzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder (gemäß § 33 BGB) geändert werden.
( 2 ) Der Antrag zur Satzungsänderung hat mit einer Einladung zur Mitgliederversammlung
durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Großmehring oder Anschlag an der
Gemeindetafel, Veröffentlichung auf der Vereinshomepage sowie schriftlich oder
elektronisch an die Mitglieder zu erfolgen.
Die zu ändernden Paragraphen sind unbedingt zu nennen.
( 3 ) Die Vorstandschaft hat Satzungsänderungen dem Amtsgericht Ingolstadt, Abt. Vereins-
register mit notarieller Beglaubigung vorzulegen.
§ 16 – Auflösung des Vereines
( 1 ) Der Verein kann durch Beschluss einer einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.
( 2 ) Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin
durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Großmehring, Veröffentlichung auf der
Vereinshomepage und schriftlich oder elektronisch an die Mitglieder erfolgen.
( 3 ) Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder (gemäß § 33 BGB)
erforderlich.
( 4 ) Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes,
fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Großmehring zu - mit der Auf-
lage, es für einen karitativen Zweck zu verwenden.
( 5 ) Zählt der Verein weniger als 3 Mitglieder, so gilt er ebenfalls als aufgelöst.
( 6 ) Die Auflösung ist über einen Notar zur Eintragung im Amtsgericht Ingolstadt, Abt. Vereins-
register anzumelden.
( 7 ) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und die stellv.
Vorsitzenden die gemeinsamen Liquidatoren (gemäß §§ 47 ff. BGB).
§ 17 – Anmerkung
Zur Vereinfachung wurde immer die männliche Version beschrieben. Dies soll auf keinen Fall als
Abwertung der weiblichen und der diversen Version gedeutet werden.
§ 18 – Beschlussfassung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am Sonntag, 27.09.2020, geändert und in der
vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
und ersetzt die letzte Fassung vom Herbst 2019.
Großmehring, 27.09.2020 Unterschriften Vorstandschaft/Vereinsausschuss:
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Rainer Stingl
1. Vorsitzender _____________________________________
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